§ 5 KfWV Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden.