§ 10 KfzSTFPrV

Bewertung der Prüfungsleistungen

📖

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind als Prüfungsleistungen die Planung, die Durchführung sowie die Kontrolle und Dokumentation nach § 7 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Planung mit 30 Prozent,
2.
die Durchführung mit 50 Prozent und
3.
die Kontrolle und Dokumentation mit 20 Prozent.

(3) In der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird das arithmetische Mittel berechnet.

Suchhilfen: Punktevergabe Kfz‑Prüfung, Gewichtete Note berechnen, Planung Bewertung Prozent, Durchführung Bewertung Prozent, Kontrolle Dokumentation bewerten, rechnen, wertung, führung, werten