§ 11 KHG

Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung

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Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

Suchhilfen: Krankenhausförderung, Ausbildungskosten übernehmen, Finanzierung von Ausbildung, Förderung im Gesundheitswesen, Kostenübernahme für Ausbildung, Zusätzliche Personalkosten, Landesrechtliche Förderungen, bildungskosten, nehmen, bildung