§ 31 KHG
Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus
↗ Links
- 1.
- nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind oder
- 2.
- die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übertragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhausentgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und die auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufgabenübertragung vorsehen.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.
Suchhilfen: Beliehung Krankenhausinstitut, Krankenhausentgeltsystem Verwaltung, Aufgabenübertragung Krankenhausentgelt, Verwaltungsakte Krankenhausentgelt, Widerspruch Krankenhausentscheidungen, Rücknahme und Widerruf Krankenhausakte, KHG Beliehungsaufgaben, Entgeltsystem Institut Aufgaben, liehung, waltung, gabenübertragung, liehungsaufgaben, gaben