§ 7 KHG

Mitwirkung der Beteiligten

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(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.

(2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Suchhilfen: Krankenhausbeteiligung, Mitwirkung bei Krankenhausplanung, Anhörung von Krankenhäusern, Zusammenarbeit mit Landesbehörden, Beteiligte bei Investitionsprogrammen, Krankenhausversorgung Mitbestimmung, wirkung, hörung, bestimmung