§ 1 KHWiSichV
Sonderregelung zur 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle
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Abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Zeit ab dem 5. April 2021 Krankenhäuser bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner über 50 liegt und
- 1.
- die übrigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllt sind,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt sind oder
- 3.
- ein begründeter Ausnahmefall nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegt.
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