§ 4 KK-AltRückV
Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge
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(1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
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- mit
- z=
- jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag,
- D=
- bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- B=
- bereits gebildetes Deckungskapital,
- t=
- Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in Jahren,
- i=
- Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1.
(3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.
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