§ 12 KlaCembAusbV

Inhalt

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Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Suchhilfen: Gesellenprüfung Stoff, Berufsschulprüfung Themen, Prüfungsstoff Ausbildung, rufsschulprüfung, bildung