§ 20 KlaCembAusbV

Ziel und Zeitpunkt

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(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Suchhilfen: Berufsausbildung beenden, rufsausbildung, enden