§ 29 KlaCembAusbV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Suchhilfen: Vertrag fortführen, Ausbildungsvertrag erneuern, führen