§ 14 KlimaBergV
Bekanntmachung
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
- 2.
- im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur
Suchhilfen: Untertagearbeit Hitze, Temperaturgrenzwert Bergbau, Arbeitsschutz Hitze, Gefährdungsbeurteilung Hitze, Informationspflicht Arbeitgeber, Bergbau Hitzevorschrift, Mitarbeiter Untertage informieren