§ 2 KMAnzV
Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung
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(1) Zu den Einzelheiten der Angaben und Unterlagen, die einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügen sind, wird auf die Aufzählung in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen.
(2) Die Anzeige nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes muss Folgendes enthalten:
- 1.
- die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- 2.
- die Bezeichnung der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,
- 3.
- das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen,
- 4.
- eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die er durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt und die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen,
- 5.
- die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und unter der Unterlagen angefordert werden können, und
- 6.
- die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
Suchhilfen: Zweigniederlassung im Ausland melden, Kryptowerte‑Dienstleistung anmelden, Krypto‑Dienstleistungsverkehr melden, Kryptodienst‑Erlaubnis beantragen, antragen