§ 6 KMAnzV
Anzeigen bei der Vereinigung von Instituten
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Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
Suchhilfen: Vereinigung von Instituten melden, Fusion von Instituten anzeigen, Fusion melden bei Aufsicht, Institutsfusion melden, Zusammenschluss ankündigen, Fusionsergebnis mitteilen, einigung, zeigen, kündigen, teilen