§ 12 KONSENS-G
Übernehmendes Land
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Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die entwickelte Software einheitlich und entsprechend der festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Land einzusetzen (übernehmendes Land).
Suchhilfen: IT‑Verfahren übernehmen, Softwareübernahme durch Land, einheitliche IT‑Einführung, Release‑Planung umsetzen, staatliche IT‑Standardisierung, IT‑Systeme länderübergreifend einsetzen, Land übernimmt Software, nehmen, setzen