§ 3 KonsVerAUTV

Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern

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Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht.

Suchhilfen: Entgelt für Arbeit im Ausland, Kausalitätsprinzip Lohn, Arbeitnehmer im Arbeitsausübungsstaat, Grenzüberschreitende Lohnzahlung, Ausländisches Arbeitseinkommen