§ 2 KonvBehSchG
Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
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(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.
(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.
Suchhilfen: Konversionsbehandlung verbieten, Behandlung von Minderjährigen untersagen, Einwilligung bei Therapie prüfen, Therapie ohne Willensmangel, Jugendschutz bei psychischer Behandlung, Verbot von Sexualorientierungstherapie, Zustimmungspflicht bei Therapie, bieten, handlung, sagen, willigung