§ 4 KorbmMstrV
Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
- 2.
- Flechten eines Zopfrandes,
- 3.
- Drehen von Griffen,
- 4.
- Schichten eines Korbes,
- 5.
- Brennen und Biegen eines Kreises,
- 6.
- Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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