§ 3 KosmetikerMstrV
Ziel und Gliederung des Teils I
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
- 2.
- Durchführung einer Situationsaufgabe.
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