§ 4 KostenbeitragsV
Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
↗ Links
- 1.
- bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
- 2.
- bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 14 je Unterhaltspflicht gleichbleibend einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
Suchhilfen: gemeinsamer Haushalt Unterhalt, Unterhaltsverpflichtung Kostenbeitrag, Kostenbeitrag bei Unterhalt, Nachweis Unterhaltspflicht, Einkommensgruppe niedriger Unterhalt, Unterhaltsnachweis für Kostenbeitrag, haltsverpflichtung