§ 1 KOV
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Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Länder im Wege der Erstattung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Suchhilfen: Heilbehandlung Erstattung, Krankheitskosten erstattet, Versorgungsberechtigte Krankenbehandlung, Krankenhauskosten Rückerstattung, Bund trägt Behandlungskosten, Erstattung von Versorgungskosten, stattung, handlungskosten, sorgungskosten