§ 16 KPrüfTechnAusbV
Prüfungsbereich Prüftechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Probennahmepläne zu erstellen,
- 2.
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Messwerte statistisch auszuwerten,
- 4.
- chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,
- 5.
- Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,
- 6.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und
- 7.
- Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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