§ 6 KraftNAV
Netzanschluss
↗ Links
- 1.
- eine ausreichende Kurzschlussleistung oder
- 2.
- einen ausreichenden Abfuhrquerschnitt
(2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.
(3) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
(4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetreiber vornehmen lassen.
Suchhilfen: Netzanschluss verweigern, Stromanschlusspunkt Eignung, Kurzschlussleistung prüfen, Abfuhrquerschnitt ausreichend, Kapazitätsengpass im Netz, alternativer Anschlussvorschlag, Netzbetreiber Maßnahmen zumutbar