§ 2 KraftStDV

Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität

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Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Suchhilfen: Kraftfahrzeugsteuer überwachen, Güterkraftverkehr prüfen, Steuerrechtliche Vorschriften einhalten, Verkehrsüberwachung Kraftfahrzeuge, Logistikbehörde Kontrolle, wachen, schriften, halten, kehrsüberwachung