§ 6 KraftStDV

Prüfung durch das Hauptzollamt

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Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

Fußnoten

(+++ § 6: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)

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