§ 12 KraftstoffLBV – Grundmenge für Kraftfahrzeuge

📖 🔍

(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftstoffLBV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026