§ 18 KraftstoffLBV – Ablieferung von Bezugscheinen

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(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.

(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftstoffLBV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026