§ 2 KraftstoffLBV
Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen
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Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.
Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen
Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.