Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 5 durchführen.
- 1.
- betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraftwerksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittechnik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen;
- 2.
- sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeugungsmethoden und -technologien flexibel einzustellen.
- 1.
- ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten anlagenschonend fahren;
- 2.
- Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an- und abfahren sowie bedienen und überwachen;
- 3.
- die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und auf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren;
- 4.
- Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Störungen während des laufenden Betriebes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches vornehmen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin.
§ 2 Gliederung der Prüfung
- 1.
- Kraftwerkstechnologie,
- 2.
- Kraftwerksbetrieb.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder
- 2.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.
- 1.
- Dampferzeuger,
- 2.
- Turbosatz,
- 3.
- Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,
- 4.
- elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.
- 1.
- räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und Anlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen;
- 2.
- Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen durchführen und Fehler erkennen;
- 3.
- Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten durchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwirken;
- 4.
- Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik sowie manuell bedienen und Reserveaggregate in Betrieb nehmen;
- 5.
- Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebszustände und Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen und veranlassen;
- 6.
- Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmungen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen;
- 7.
- Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvorrichtungen und Verriegelungen ergreifen;
- 8.
- auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der Energieversorgung und der Leittechnik innerhalb des Kraftwerks schließen;
- 9.
- Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten abstimmen;
- 10.
- Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen.
- 1.
- Tätigkeitsnachweis über die strukturierte praktische Fortbildung;
- 2.
- Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbesondere Schemata;
- 3.
- Protokolle der zu prüfenden Person über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;
- 4.
- mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervorgeht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet wurden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Kraftwerkstechnologie
- 1.
- Dampferzeugung,
- 2.
- Turbinen, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen,
- 3.
- Elektrische Anlagen und Leittechnik,
- 4.
- Aufbau und Betrieb von Kraftwerken.
(2) In allen Bereichen soll die zu prüfende Person kraftwerkstechnische und naturwissenschaftliche Grundkenntnisse nachweisen. Insbesondere soll sie in der Lage sein, naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse zur Lösung kraftwerkstechnischer Aufgabenstellungen anzuwenden. Hierbei soll sie deutlich machen, dass er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann.
- a)
- Brennstoffe, Verbrennung,
- b)
- Feuerungen,
- c)
- Bauarten von Dampferzeugern,
- d)
- Heizflächen,
- e)
- Schutzeinrichtungen,
- f)
- Luftvorwärmung,
- g)
- Betrieb von Dampferzeugern,
- h)
- Rauchgasreinigungsanlagen.
- 1.
- Turbinen:
- a)
- Aufbau und Wirkungsweise von Dampf- und Gasturbinen,
- b)
- Ölversorgung,
- c)
- Kondensationsanlagen,
- d)
- Regelung von Turbinen,
- e)
- Überwachungs-, Begrenzungs- und Schutzeinrichtungen,
- f)
- Betrieb von Turbinen;
- 2.
- Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen:
- a)
- Rohrleitungen, Armaturen,
- b)
- Pumpen, Strahler,
- c)
- Ventilatoren, Gebläse und Verdichter,
- d)
- Kupplungen, Getriebe,
- e)
- Vorwärmer,
- f)
- Kühltürme,
- g)
- Wasseraufbereitung und Abwasserbehandlung,
- h)
- Schutzeinrichtungen.
- 1.
- Elektrische Anlagen:
- a)
- Eigenbedarfsanlagen,
- b)
- Transformatoren,
- c)
- Synchrongeneratoren,
- d)
- Netzbetrieb,
- e)
- Motoren,
- f)
- Schaltanlagen,
- g)
- elektrotechnische Vorschriften und Schutzmaßnahmen,
- h)
- Schutzeinrichtungen;
- 2.
- Leittechnik:
- a)
- Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen im Kraftwerk,
- b)
- Messwerterfassung, -übertragung, -verarbeitung und -ausgabe,
- c)
- Steuerungstechnik, Funktionspläne,
- d)
- Regelstrecken, Regelglieder, Regelkreise,
- e)
- Leittechnikebenen.
- a)
- Kraftwerksarten und marktgerechter Einsatz von Kraftwerken,
- b)
- Aufbau und Schaltungen,
- c)
- Betriebsarten,
- d)
- Regelung und Fahrweisen,
- e)
- Kühlwasserversorgung.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens 90 Minuten und in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4 mindestens 60 Minuten dauern. Insgesamt sollen sechs Stunden nicht überschritten werden.
(8) Die schriftliche Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen kann auf Antrag der zu prüfende Person durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn sie für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich nicht länger als 15 Minuten dauern.
§ 5 Kraftwerksbetrieb
- 1.
- Dampferzeuger,
- 2.
- Turbosatz,
- 3.
- Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,
- 4.
- Elektrische Anlagen und Leittechnik.
- 1.
- die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;
- 2.
- das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;
- 3.
- Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;
- 4.
- Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;
- 5.
- Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.
(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist nicht zulässig.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind einzeln zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie“ und
- 2.
- im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zu stellen.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum 9. März 2002 beantragt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2218 - 2219)
| Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2219)
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
- 1.
- Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,
- 2.
- Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb“ und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 6.