§ 1 KredAAG
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(1) Kreditinstitute können den Zinssatz für Kredite, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzinssätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulässig war oder ist. Die Erklärung nach Satz 1 muß dem Kreditnehmer bis zum 30. September 1991 zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem Zugang der Erklärung an kündigen.
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- nach dem Zugang der Erklärung nach Satz 1 oder,
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- wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats zustimmt.
(3) Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer können Abweichendes vereinbaren.
(4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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