§ 10h KWG – Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute
(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
(2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Fußnoten
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 10c bis 10i: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Änderung durch Art. 6 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 9.4.2026 I Nr. 97 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 9 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 ist berücksichtigt
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026