§ 2g KWG
Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
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(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese Unternehmen ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten.
- 1.
- mit einer zwingenden Regelung des Drittstaates, in dem das oberste Mutterunternehmen der Unternehmensgruppe seinen Hauptsitz hat, oder einer zwingenden Anforderung der dort zuständigen Behörde zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, oder
- 2.
- die Abwicklungsfähigkeit der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Einschätzung der zuständigen Abwicklungsbehörde im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
- 1.
- bei keinem der in Absatz 1 genannten Unternehmen handelt es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder
- 2.
- die Wertpapierfirma wird als zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet, um eine zwingende Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zu erfüllen.
- 1.
- Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierinstituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, der in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem CRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierinstitut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und
- 2.
- Gesamtwert der Vermögenswerte jeder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstelle dieser Unternehmensgruppe.
- 1.
- den Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute mit Sitz im Inland,
- 2.
- den Namen und den Gesamtwert der Vermögenswerte, die den Zweigstellen nach § 53 insgesamt zuzuordnen sind, und für welche Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen diese Zweigstellen zugelassen sind sowie
- 3.
- den Namen und die Art des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 3 sowie den Namen der Drittstaatengruppe, der das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen angehört.
- 1.
- ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen hat,
- 2.
- ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen ist,
- 3.
- das einzige CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut dieser Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder
- 4.
- einer Drittstaatengruppe angehört, deren Gesamtwert der Vermögenswerte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 4 weniger als 40 Milliarden Euro beträgt.
- 1.
- die EU-Einzelinstitute,
- 2.
- die EU-Mutterinstitute,
- 3.
- die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer nicht zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
- 4.
- die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegen und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt,
- 5.
- die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 6.
- die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 7.
- zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach erfolgter Einrichtung und
- 8.
- die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.
- 1.
- die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder
- 2.
- in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-Kreditinstitut ist, die zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Suchhilfen: EU-Muttergesellschaft gründen, Aufsichtsbehörde Genehmigung für Holding, Drittstaat‑Mutterunternehmen trennen, Abwicklungsfähigkeit von Banken sichern