§ 48a KWG
Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
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Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,
- 1.
- die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder
- 2.
- Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.
Suchhilfen: Konzentrationsrisiko Kreditinstitut, Aufsicht Anordnung Risikoreduktion, Clearingkonto Neuverteilung, Zentrale Gegenpartei Risiko reduzieren, ordnung