§ 1 KrGlasKennzG – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken; ausgenommen sind Würfel, Steinchen, Plättchen für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken, Phantasiewaren aus lampengeblasenem Glas, Kunstverglasungen, Spiegelglas, Spiegel, Glaswaren für Beleuchtung und Gehäuse für Uhren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrGlasKennzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 355 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2015