§ 10 KrimLV
Aufstieg
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
- 2.
- bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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