§ 6c KrimLV
Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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