§ 7 KrWaffKontrGDV 2 – Gleichzeitige Antragstellung
(1) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Überlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht vor, so sollen
- a)
- in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3,
- b)
- in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3,
- c)
- in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr der Antrag des Absenders nach § 2
(2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt erwerben will, gleichzeitig gestellt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWaffKontrGDV 2, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026