§ 1 KrWaffKontrGDV 3
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(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen.
Suchhilfen: Zuständigkeit BAFA bei Waffenverstößen, Verfolgung von Kriegswaffen‑Verstößen, Zollbehörde bei Waffen‑Kontrolle, Wer ahndet Kriegswaffen‑Verstöße, folgung