Verordnung über Kryptofondsanteile
Eingangsformel
Auf Grund des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Kryptofondsanteile
Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.
§ 2 Anwendbare Vorschriften
- 1.
- an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,
- 2.
- an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
- 3.
- an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
§ 3 Registerführende Stelle
Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.