§ 17 KSKSaV
Hinderungsgründe
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Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.
Suchhilfen: Beratungsteilnahme verhindern, wichtiger Grund Teilnahmeverhinderung, Mitglied kann nicht beraten, Absage an Vorsitzenden, Hinderungsgrund melden, Teilnahme an Abstimmung blockieren, Mitglied verhindert Beratung, raten, sitzenden, stimmung, ratung