§ 20 KSKSaV

Widerspruchsbescheid

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Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.

Suchhilfen: Elektronische Unterschrift, Entscheidung prüfen, Vorsitzender unterschreiben, scheidung, schreiben