§ 22 KSKSaV Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.