§ 5 KSKSaV
Vorsitz
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Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.
Suchhilfen: Jährlicher Vorsitzwechsel, Beiratsvorsitz, Kreismitgliedschaft im Vorstand, Vorsitzrotation