§ 30 KStG – Entstehung der Körperschaftsteuer

📖 🔍
Die Körperschaftsteuer entsteht
1.
für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
2.
für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
3.
für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;

zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026