§ 30 KStG – Entstehung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer entsteht
- 1.
- für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
- 2.
- für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
- 3.
- für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026