§ 6a KStG – Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

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Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;

zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026