§ 24 KVAV
Ordnungswidrigkeiten
📖
↗ Links
Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Suchhilfen: Versicherungsaufsichtspflicht verletzen, Ordnungswidrigkeit bei Prämienherleitung, Versicherungsprämie falsch angeben, Versicherungsaufsicht melden, letzen, geben