§ 24 KVAV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Suchhilfen: Versicherungsaufsichtspflicht verletzen, Ordnungswidrigkeit bei Prämienherleitung, Versicherungsprämie falsch angeben, Versicherungsaufsicht melden, letzen, geben