§ 53 KVLG 1989 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über
- 1.
- die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,
- 2.
- die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KVLG 1989, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 mWv 1.6.2026
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026