§ 6 KVLG 1989 – Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
- 1.
- Personen, die aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 23 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
- 2.
- Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen und in Textform zu erklären,
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Mitglied.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KVLG 1989, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 mWv 1.6.2026
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026