§ 6 KVMeistPrV – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

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Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KVMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 59 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026