§ 1 KVStGleichstV
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Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:
- 1.
- Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
- 2.
- die Europäische Atomgemeinschaft,
- 3.
- die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.
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