§ 5 KWGWpIGVermV

Verantwortlichkeit

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Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.

Suchhilfen: Datenverantwortung Unternehmen, Datenaktualität sicherstellen, Datenkorrektur durchführen, Elektronisches Anzeigeverfahren nutzen, Verantwortlichkeit für Registereinträge, Datenvollständigkeit prüfen, nehmen, führen, zeigeverfahren